BVerwG - Beschluß vom 21.12.1973 (VII P 9.72) - DRsp Nr. 1996/26961
BVerwG, Beschluß vom 21.12.1973 - Aktenzeichen VII P 9.72
DRsp Nr. 1996/26961
»Nach § 43 Abs. 3 HPVG sind Reisekosten nur dann zu erstatten, wenn die Reise zur sachgerechten Erfüllung von Aufgaben der Personalvertretung notwendig ist.Eine der Reise vorausgehende Anordnung durch die für Dienstreisen zuständige Stelle ist mit den Grundsätzen des Personalvertretungsrechts vereinbar.«