BVerwG - Beschluß vom 21.07.1975 (VII P 1.74) - DRsp Nr. 1996/27230
BVerwG, Beschluß vom 21.07.1975 - Aktenzeichen VII P 1.74
DRsp Nr. 1996/27230
»Die Verwertung einer eidesstattlichen Versicherung von Wählern über ihre Stimmabgabe oder ihre Vernehmung als Zeuge darüber ist wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl bei Wahlen zu einer Personalvertretung unzulässig.«