Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg (§
1. Die nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthafte Abweichungsrüge greift hier schon deswegen nicht durch, weil der Antragsteller den beiden in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschlüssen Rechtssätze entnimmt, die in ihnen nicht enthalten sind. Die geltend gemachte Divergenz liegt daher nicht vor.
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