Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs München vom 22. Dezember 1982 - Nr. 17 C 82 A.1979 - (PersV 1984, 159) und vom 23. Oktober 1991 - 17 P 91.1947 - (
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