BVerwG - Beschluß vom 08.10.1980 (6 P 16.79) - DRsp Nr. 1996/27800
BVerwG, Beschluß vom 08.10.1980 - Aktenzeichen 6 P 16.79
DRsp Nr. 1996/27800
»Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers (hier: Ersatzkasse) ist keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts.Trifft der Vorstand im Rahmen der ihm vorbehaltenen Zuständigkeit eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so handelt er personalvertretungsrechtlich als Dienststellenleiter der Hauptverwaltung und hat entsprechend § 82 Abs. 1BPersVG entweder den Personalrat der Hauptverwaltung oder die bei dieser Dienststelle bestehende Stufenvertretung zu beteiligen.Die Hauptverwaltung eines zweistufig aufgebauten Sozialversicherungsträgers ist mit den in § 88 Nr. 3BPersVG enthaltenen Ausnahmen oberste Dienstbehörde im Sinne des § 53 Abs. 1BPersVG. Die untere, ihr nachgeordnete Verwaltungsebene bilden die Geschäfts- und Abrechnungsstellen.«