BVerwG - Beschluß vom 08.07.1977 (VIII P 28.75) - DRsp Nr. 1996/27537
BVerwG, Beschluß vom 08.07.1977 - Aktenzeichen VIII P 28.75
DRsp Nr. 1996/27537
»Eine Dienstkraft, die durch die im Wahlanfechtungsverfahren beantragte Berichtigung des Wahlergebnisses ihren Sitz im Personalrat verliert, hat weder ein Recht auf Beteiligung am Beschlußverfahren noch kann sie den den Sitzverlust herbeiführenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde anfechten.Eine Gewerkschaft, die selbst die Wahl nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, sich an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel einzulegen.«