BVerwG - Beschluß vom 07.11.1969 (VII P 3.69) - DRsp Nr. 1996/26304
BVerwG, Beschluß vom 07.11.1969 - Aktenzeichen VII P 3.69
DRsp Nr. 1996/26304
»1. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwGO, demzufolge bei den Verwaltungsgerichten der Präsident und die Direktoren den Vorsitz in den Kammern führen, findet auch auf die bei den Verwaltungsgerichten nach § 77 Abs. 1PersVG gebildeten Fachkammern Anwendung.2. Zur Abgrenzung der dem Vorstand obliegenden laufenden Geschäfte von den Befugnissen, die dem Plenum des Personalrats zustehen.«