II. OVG Münster (Fachsenat für Personalvertretungssachen),
I. LVG Köln (Fachkammer für Personalvertretungssachen),
BVerwG - Beschluß vom 05.11.1957 (VII P 4.57) - DRsp Nr. 1996/24101
BVerwG, Beschluß vom 05.11.1957 - Aktenzeichen VII P 4.57
DRsp Nr. 1996/24101
»1. Die in § 17 Abs. 1PersVG vorgeschriebene Zusammensetzung des Wahlvorstandes muß auch bei Eintritt eines Ersatzmitgliedes gewahrt bleiben.2. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst nach Ablauf der vierzehntägigen Anfechtungsfrist des § 22PersVG vorgebracht oder festgestellt werden.3. Nachträglich ohne Zustimmung der Unterzeichner geänderte Wahlvorschläge werden durch die Änderung ungültig.«