BVerwG - Beschluß vom 05.05.1973 (VII P 7.72) - DRsp Nr. 1996/26799
BVerwG, Beschluß vom 05.05.1973 - Aktenzeichen VII P 7.72
DRsp Nr. 1996/26799
»Teilpersonalversammlungen, die für räumlich entfernt liegende Teildienststellen abgehalten werden, dürfen nur von den dort beschäftigten Bediensteten und dem Personalratsvorsitzenden als dem Leiter der Versammlung besucht werden. Mitglieder des Personalrats haben kein Teilnahmerecht, wenn sie nicht zu diesem Kreis der Bediensteten gehören; ob dies auch für Vorstandsmitglieder gilt, bleibt offen.«