BVerwG - Beschluß vom 05.02.1971 (VII P 10.70) - DRsp Nr. 1996/26497
BVerwG, Beschluß vom 05.02.1971 - Aktenzeichen VII P 10.70
DRsp Nr. 1996/26497
»Die Wahl eines Gesamtpersonalrats ist nicht deshalb nichtig, weil einer der bei der Errichtung beteiligten Personalräte dieser Wahl mit der Maßgabe zugestimmt hat, sie solle mit seiner eigenen Neuwahl durchgeführt werden.Ist der Gesamtpersonalrat gewählt, so kann er nicht vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschlüsse der einzelnen Personalräte aufgelöst werden.«