»... Die Krankenpflegeausbildung, die der Kl. abgebrochen hat, ist nach ihren abstrakten Merkmalen eine förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der HeilhilfsberufeVO v. 2: 11. 1970 [BGBl I 1504] i. d. F. der ÄndVO v. 25. 6. 1974 [BGBl I 1346]). Sie ist daher nach § 7 BAföG zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nach dem BAföG gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 [ 196]). Das vom Kl. aufgenommene Medizinstudium ist somit eine andere Ausbildung, die nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben. Für den Fachrichtungswechsel ist ein wichtiger Grund anzuerkennen.