I. Der 1986 geborene Kläger erhielt seit Januar 1991 von dem Beklagten Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Nachdem das für den Beklagten handelnde Sozialamt der Gemeinde A. von der AOK erfahren hatte, daß dem Kläger seit dem 1. Januar 1991 monatlich 400 DM als Geldleistung nach § 57 SGB V zustanden, rechnete es mit Bescheid vom 14. März 1991 diesen Betrag in voller Höhe ab dem 1. April 1991 auf das Pflegegeld an.
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