»... Die Personalvertretungen haben zwar als kollektive Vertretungsorgane der in den staatlichen Verwaltungen und bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts beschäftigten Angehörigen des öffentl. Dienstes auf der Grundlage interner Willensbildung selbständig und alleinverantwortlich, d. h. ohne den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters zu unterliegen, darüber zu bestimmen, wie sie ihre Geschäfte führen und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Das hat im Grundsatz auch dann zu gelten, wenn dadurch Kosten entstehen, die die Dienststelle gemäß §
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