BVerwG vom 23.01.1992
5 C 69.88
Normen:
BAföG (F. 1983) § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 89, 334
FamRZ 1992, 1234

BVerwG - 23.01.1992 (5 C 69.88) - DRsp Nr. 1993/3235

BVerwG, vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 5 C 69.88

DRsp Nr. 1993/3235

»Die Eigenart integrierter Studiengänge, in denen mehrere Ausbildungsteile zu einer Ausbildung verbunden sind, verbietet es, sie unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wieder in verschiedene (Teil-)Ausbildungen aufzuspalten, die durch weitere Ausbildungen je für sich fachlich weitergeführt werden können. Die Ausbildung zum evangelischen Diakon in Bayern, die durch die enge Verbindung sozialpädagogischer und biblisch-theologischer Ausbildungsinhalte geprägt ist, kann deshalb nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG durch eine sozialpädagogische Fachhochschulausbildung, die auf den sozialpädagogischen Fachbereich beschränkt ist, fachlich weitergeführt werden.«

Normenkette:

BAföG (F. 1983) § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für eine weitere Ausbildung zusteht.