b. »Die Kl. hatte für die Zeit von November 1986 bis Oktober l988 keinen Anspruch auf Teilerlaß des ihr gewährten Ausbildungsförderungsdarlehens. Denn sie erfüllte in dieser Zeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des ... § 18 b Abs. 2 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 10. BAföGÄndG v. 16.6.1986 (BGBl. I S. 897) bzw. - seit dem 1.7.1988 - des 11. BAföGÄndG vom 21.6.1988 (BGBl. I S. 829). Die Annahme des BerGer., die Kl. sei in dem betreffenden Zeitraum wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden wöchentlich nicht »nur unwesentlich erwerbstätig« im Sinne dieser Vorschrift gewesen, steht mit dem Bundesrecht in Einklang. Denn bei der gebotenen Auslegung des Gesetzes anhand der anerkannten Kriterien der juristischen Methodenlehre kann eine Beschäftigung nur dann als »unwesentlich« i. S. des § 18 b Abs. 2 BAföG angesehen werden, wenn ihre Dauer kürzer als die Hälfte der durchschnittlichen, also der allgemein üblichen Arbeitszeit ist.