BVerwG - 22.10.1992 (5 C 11.89) - DRsp Nr. 1993/3121
BVerwG, vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 11.89
DRsp Nr. 1993/3121
»1. Bei der Eingliederungshilfe für ein autistisches Kind müssen der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf, der mit den tatsächlichen Kosten der Behandlung nicht gleichzusetzen ist, sowie Art und Maß der Bedarfsdeckung in einem an § 1 Abs. 2BSHG orientierten angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg der Eingliederungshilfemaßnahme stehen.2. § 3 Abs. 2BSHG betrifft nur das Wahlrecht des Hilfesuchenden in bezug auf die Gestaltung der Hilfe bei Alternativen der Bedarfsdeckung. Ein Anspruch auf Bedarfsdeckung aus Mitteln der Sozialhilfe wird durch die Regelung nicht in Frage gestellt.«