»... Die Beurteilung, ob ein Wunsch nach § 3 Abs. 2 BSHG deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil seine Erfüllung »unvertretbare Mehrkosten« erfordert, setzt die Feststellung voraus, ob und ggf. welche Mehrkosten entstehen. Sie sind aufgrund eines Vergleichs zu bestimmen. Verglichen werden müssen die Kosten, die die Unterbringung unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert, und die Kosten, die bei dessen Unterbringung in einer Einrichtung entstehen würden, ohne daß ein solcher Wunsch in Frage stunde (s. BVerwGE 65,
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