»... Die ArbZeitO [AZO] unterscheidet zwischen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ), Arbeitsbereitschaft (§ 7 Abs. 2) und Ruhezeit (§ 12 Abs. 1). In der arbeitsrechtlichen Rechtspr. und Lit. sowie der tariflichen Praxis ist anerkannt, daß es in der Skala, die von der Vollarbeit über die Arbeitsbereitschaft bis zur völligen Freiheit von arbeitsvertraglicher Bindung reicht, noch zwei weitere Ä zwischen Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit einzuordnende Ä Kategorien der Inanspruchnahme gibt, nämlich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
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