»... Der Senat kann die Frage unentschieden lassen, ob Auskünfte an Behörden nach § 26 Abs. 5 StVZO Maßnahmen der Amtshilfe und deshalb gebührenfrei sind (§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 VwVerfG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz I SGB X) oder ob es sich um von der Amtshilfe ausgenommene »eigene Aufgaben« der Zulassungsstellen handelt (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVerfG, 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Die Befreiung von den in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgesehenen Verwaltungsgebühren ergibt sich für die Kl. als Sozialleistungsträger jedenfalls aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. ...