BVerwG - 14.08.1992 (8 C 39.91) - DRsp Nr. 1993/3160
BVerwG, vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 8 C 39.91
DRsp Nr. 1993/3160
»"Wohnraum" im Sinne dere §§ 1 und 3WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-)rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-)Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18.1.1991 - BVerwG 8 C 63.89 - BVerwGE 87,299 ff.).An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-)Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.«