I. Die Klägerin, die in Bad L. (Baden-Württemberg) vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, beantragte im Mai 1983 bei dem Beklagten, den Beitrag (250 DM) für die Aufnahme ihrer 1976 geborenen Tochter in eine Freie Waldorfschule in P. und das monatliche Schulgeld (145 DM) ab September 1983 als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da die Tochter der Klägerin eine öffentliche Grundschule in zumutbarer Entfernung an ihrem Wohnort besuchen könne und die Mehrkosten für den Schulbesuch in P. unvertretbar seien. Im September 1983 wurde das Kind in die Waldorfschule in P. aufgenommen.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11.8.1988 (ZfF 1990 S. 84) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
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