»... Der Begriff der weiteren Ausbildung [in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i. d. F. des 6. BAföGÄndG v. 16. 7. 1979, BGBl. I S. 1037, kann] nicht in dem Sinn verstanden werden, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird. Legt man diese Vorschrift zugrunde, könnte von einer weiteren Ausbildung nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende zuvor eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt, die also vor allem mit dem Besuch einer der in § 2 BAföG abschließend aufgeführten Ausbildungsstätten oder mit der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen i. S. von § 3 BAföG verbunden gewesen ist. ... Der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 3 BAföG verfolgt, zwingt vielmehr dazu, den Begriff der weiteren Ausbildung i. S. von Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift umfassender zu verstehen. Er ist auch dann erfüllt, wenn der weiteren Ausbildung eine Berufsausbildung vorausgegangen ist, die nicht die Merkmale der in § 7 Abs. 1 BAföG definierten Ausbildung aufweist.