(c) »... Nach der gesetzl. Definition in § 15 a Abs. 4 ist für den Abbruch der Ausbildung entscheidend auf einen subjektiven Entschluß des Auszubildenden abzustellen. Ob und wann der Auszubildende eine dahingehende subjektive Entscheidung getroffen hat, kann nur nachvollzogen werden, wenn er dies durch ein dieser Entscheidung entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben hat. Daß der Auszubildende die bisher unternommene Ausbildung endgültig nicht mehr fortsetzen will, wird allerdings bei einem Hochschulstudium im allgemeinen nicht schon aus der Tatsache geschlossen werden können, daß er von einem bestimmten Zeitpunkt an den nach seinem eigenen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters fernbleibt. ... Um die Annahme auszuschließen, daß er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muß der Auszubildende eindeutig zu erkennen geben, daß er die Ausbildung nicht mehr aufnehmen wird. Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert. Forderungsrechtlich kommt nämlich der Exmatrikulation für die Beendigung der bisherigen Ausbildung die maßgebende Bedeutung zu. ...