»Die gesetzlich [hier: nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Niedersachsen] vorgeschriebene Zustimmung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Probe bezieht sich nicht auf die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Entlassung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt. Wird die Entlassungsverfügung aus formalen Gründen aufgehoben und durch eine neue, auf einen späteren Entlassungszeitpunkt datierte ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.«