BVerwG - 10.03.1987 (6 P 17.85) - DRsp Nr. 1992/5458
BVerwG, vom 10.03.1987 - Aktenzeichen 6 P 17.85
DRsp Nr. 1992/5458
c-e. Gebotene Schriftform für Einigungsstellen-Beschlüsse;(d-e) Wahrung der Form durch schriftliche Fixierung der Beschlußformel und deren Unterzeichnung seitens aller Einigungsstellenmitglieder,(e) also kein Schriftform- und Unterzeichnungszwang auch für die Beschlußbegründung.
Normenkette:
BPersVG § 71 Abs.4 S.1, Abs.3;
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