BVerwG - 09.05.1985 (5 C 48.82) - DRsp Nr. 1992/5690
BVerwG, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 5 C 48.82
DRsp Nr. 1992/5690
Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze (Abs. 3 Satz 2) nach Nr. 4: isse (hier: infolge Arbeitsplatzverlustes); (d) keine Notwendigkeit eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Veränderung der persönlichen Verhältnisse und Beginn der förderungsfähigen Ausbildung; (e) keine Beschränkung auf Fälle, in denen der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung noch eine ausreichend lange Zeit erwerbstätig sein kann.
Normenkette:
BAföG § 10 Abs.3 S.2 Nr.1;
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