BVerwG - 03.06.1988 (5 C 48.84) - DRsp Nr. 1992/5290
BVerwG, vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 5 C 48.84
DRsp Nr. 1992/5290
Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1, insbesondere keine Funktion als Auffangtatbestand, der die in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift bestimmten Tatbestände aus Billigkeitsgründen ergänzt.
Normenkette:
BAföG § 7 Abs.2 S.2;
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