BVerwG - 02.04.1987 (5 C 67.84) - DRsp Nr. 1992/5446
BVerwG, vom 02.04.1987 - Aktenzeichen 5 C 67.84
DRsp Nr. 1992/5446
Kein Anspruch Dritter auf Erstattung von Aufwendungen nach Satz 1 für Hilfe im Eilfall, die nach dem Zeitpunkt geleistet worden ist, zu dem der Sozialhilfeträger aufgrund einer Mitteilung des Dritten bereits Kenntnis vom (möglichen) Hilfefall hatte.