I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für approbierte psychologische Psychotherapeuten.
1. Die 55-jährige Beschwerdeführerin ist psychologische Psychotherapeutin. Mangels qualifikationsbezogenem Fachkundenachweis wurde sie nicht in das Arztregister eingetragen; das Widerspruchsverfahren ist anhängig. Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch die so genannte Sockelqualifikation, aufgrund derer eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit der Möglichkeit der Nachqualifikation in Betracht kommt (§ 95 Abs. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). In dem nach § 95 Abs. 10 und 11 SGB V maßgeblichen Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997, der als Zeitfenster bezeichnet wird, behandelte sie im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sechs Mitglieder einer Krankenkasse in einem Gesamtumfang von 201 Behandlungsstunden. Daneben arbeitete sie mit kurzen Unterbrechungen halbtags als angestellte Stationspsychologin in einem Krankenhaus.
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