»1. Eine Tätigkeit kann auch dann als Beruf im Sinne des Art. 12GG zu werten sein, wenn sie ursprünglich nur ausnahmsweise für eine Übergangszeit zugelassen werden sollte, dann aber lange Zeit auf Grund wiederholt erteilter Beschäftigungserlaubnisse ausgeübt worden ist.2. Die Übergangsregelung im Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und in der Apothekenbetriebsordnung ist mit Art. 12 Abs. 1GG unvereinbar, soweit sie vorgeprüfte Apothekeranwärter betrifft, die ihre Vorprüfung vor Ende 1949 abgelegt haben.«