BVerfG - Beschluß vom 25.09.2001 (2 BvR 167/96) - DRsp Nr. 2002/1248
BVerfG, Beschluß vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 167/96
DRsp Nr. 2002/1248
(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung)
Normenkette:
SGB XI § 25 Abs. 1 ;
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für die Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
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