BVerfG - Beschluß vom 22.05.2001 (2 BvQ 48/00) - DRsp Nr. 2001/9805
BVerfG, Beschluß vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvQ 48/00
DRsp Nr. 2001/9805
1. Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 wird bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.2. Im Übrigen wird das Inkrafttreten von Artikel 1, Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 bis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.Hinweis der Redaktion: Bei den Texten zu 1 und 2 handelt es sich um die Entscheidungsformeln
Normenkette:
AltPflG ;
Gründe:
A. I. Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513) regelt in seinem Artikel 1 erstmals länderübergreifend die Ausbildung in der Altenpflege.
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