1. Die jetzt 71-jährige Beschwerdeführerin, die seit 1958 als Diplom-Psychologin arbeitet, war seit 1971 an der kassenärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren beteiligt. Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung scheiterte daran, dass sie bei Antragstellung bereits 68 Jahre alt war und nach der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung seit mehr als 20 Jahren an der Versorgung von kassenärztlichen Patienten teilgenommen hatte.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des §
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