Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
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