»§ 622 Abs. 2BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.«***redaktionelle Leitsätze:Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG):(a-b) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten,(b) jedoch erhebliche Benachteiligung der Arbeiter im Hinblick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen;(c-e) keine Rechtfertigung dieser Differenzierung(c) durch Unterscheidungsmerkmale, die mit der Festlegung der Kündigungsfristen nicht in einem Legitimationszusammenhang stehen;(d) durch etwaige größere Schwierigkeiten für Angestellte bei der Stellensuche;(e) durch eine bei Verlängerung der Arbeiter-Kündigungsfristen etwa entstehende Verteuerung von Kündigungen und Sozialplänen.zu f-j. Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG):
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