BfAG (Gesetz über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 281
AP Nr. 1 zu BundVersAnstG für Angest
SAE 1955, 97
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3858/53
Bunderversicherungsanstalt: Wechsel der Beschäftigungsverhältnisse
BAG, Urteil vom 09.03.1955 - Aktenzeichen 1 ARV 1/54
DRsp Nr. 2007/23132
Bunderversicherungsanstalt: Wechsel der Beschäftigungsverhältnisse
»1. Die nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übernehmenden Angestellten treten nicht von Gesetzes wegen in die Dienste der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und scheiden nicht von Gesetzes wegen aus dem Dienste der Landesversicherungsanstalten aus. Vielmehr ist § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dahin auszulegen, daß die genannten Angestellten nur mit ihrer Zustimmung, d.h. mit ihrem Willen in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treten.2. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«
Normenkette:
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