LAG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 495/01
ArbG Berlin, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 24717/00
Bürgenhaftung für Mindestlohn
BAG, Vorlagebeschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 617/01 (A)
DRsp Nr. 2003/3739
Bürgenhaftung für Mindestlohn
»1. Unternehmen iSv. § 1 aAEntG sind Bauunternehmen.2. Die in § 1 aAEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1GG vereinbar.3. § 1 aAEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 aAEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.«Orientierungssätze:1. Der Ausschluß der Einrede der Vorausklage ändert nichts an der Abhängigkeit der Bürgschaftschuld von der Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bürge kann daher unabhängig von Erklärungen des Schuldners der Hauptschuld deren Bestehen bestreiten. Dem steht ein gegen den Schuldner in Rechtskraft erwachsenes Urteil nicht entgegen. Die Rechtskraft einer dem Gläubiger günstigen Entscheidung gegen den Schuldner wirkt nicht gegenüber dem Bürgen (im Anschluß an BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - BGHZ 107, 92).2. Die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau ist keine international zwingende Eingriffsnorm iSv. Art. 34EGBGB. Die Ausschlußfrist dient vorrangig der Rechtssicherheit beider Vertragsparteien, nicht aber einem weitergehenden öffentlichen Interesse.
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