BAG - Urteil vom 28.01.2009
4 AZR 987/07
Normen:
Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002 i.d.F. vom 15. Januar 2006) § 1; Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002 i.d.F. vom 15. Januar 2006) § 53; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005) § 1 Abs. 2; ArbGG § 101 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 61
AuR 2009, 320
BAGE 129, 225
BB 2009, 2376
MDR 2009, 1344
NJW 2010, 795
NZA-RR 2009, 465
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1388/07
ArbG Wuppertal, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1206/07

Bühnentechniker als Bühnenkünstler; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit infolge Vorrangs der Abrede des Schiedsvertrages

BAG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 987/07

DRsp Nr. 2009/14060

Bühnentechniker als Bühnenkünstler; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit infolge Vorrangs der Abrede des Schiedsvertrages

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. 2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig. Orientierungssätze: 1. Die in § 1 Abs. 3 NV Bühne genannten Berufsgruppen der Bühnentechniker sind Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. 3. Überwiegend künstlerisch tätige Bühnentechniker unterliegen nicht dem Geltungsbereich des TVöD.