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Der seit 1987 in Bremen als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die im Jahre 1994 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für vertragszahnärztliche Sachleistungen abrechenbaren Punktzahlmenge.
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