I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger Krankenversicherungsbeiträge, die er seit dem 1. Januar 1991 an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK-Frankfurt/Oder - jetzt: AOK für das Land Brandenburg) gezahlt hat, erstatten und ihm in Zukunft einen Zuschuß in Höhe der von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge gewähren muß.
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