BSG - Urteil vom 31.03.1993
13 RJ 9/92
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1812 (Ls)
BRAK-Mitt 1994, 183
BSGE 72, 158
CR 1994, 291
DÖV 1994, 486
MDR 1993, 904
NZA 1993, 1056
NZS 1993, 515
SozR 3-1500 § 67 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 31.03.1993 (13 RJ 9/92) - DRsp Nr. 1993/3490

BSG, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 9/92

DRsp Nr. 1993/3490

»Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumung, die auf eine technische Störung des eigenen Telefaxgerätes zurückgeführt wird, ist nur dann zu versagen, wenn der Ausfall zu einem Zeitpunkt aufgetreten oder konkret vorhersehbar gewesen ist, als noch eine Übermittlung der Rechtsmittelschrift auf einem anderen Wege möglich und zumutbar war.«

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1, § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

I. Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien darüber, ob das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen durfte oder in der Sache hätte entscheiden müssen.

Der 1933 geborene Kläger hat als Radio- und Fernsehtechniker eine Meisterprüfung abgelegt und ist seit 1964 selbständig. Seinen Rentenantrag vom 31. Oktober 1984 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 1985 ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. März 1986, Urteil des Sozialgerichts [SG] vom 10. Juli 1989). Eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach einem zunächst mißlungenen Zustellversuch am 23. Juli 1990 zugestellt.