BSG - Urteil vom 31.01.1995
1 RS 1/93
Normen:
BSHG § 24 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 2a Nr. 3, § 67 ; SGG § 162 ;
Fundstellen:
SozR 3-5920 § 1 Nr. 1

BSG - Urteil vom 31.01.1995 (1 RS 1/93) - DRsp Nr. 1995/10214

BSG, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1 RS 1/93

DRsp Nr. 1995/10214

»Ein Anspruch auf Blindheitshilfe kann auch dann geltend gemacht werden, wenn Störungen des Sehvermögens, z.B. infolge einer Opticusschädigung, mit cerebralen visuellen Verarbeitungsstörungen in einer Weise zusammenwirken, daß die Störung des Sehvermögens in ihrem Schweregrad insgesamt einer Sehschärfenbeeinträchtigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 761 gleichzuachten ist.«

Normenkette:

BSHG § 24 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 2a Nr. 3, § 67 ; SGG § 162 ;

Gründe:

1. Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem saarländischen Gesetz Nr. 761 über die Gewährung einer Blindheitshilfe i.d.F. vom 20. April 1982 (Amtsbl des Saarl 1982, 391) zu gewähren hat.

Die am 14. November 1982 geborene Klägerin erlitt am dritten Lebenstag aus unbekannter Ursache eine Hirnblutung, aus der eine körperlich-geistige Mehrfachbehinderung zurückgeblieben ist. Sie leidet an einer Microcephalie, einer gemischten (spastisch-athetotischen) Tetraparese und, was fraglich ist, an einem Anfallsleiden. Fraglich ist weiterhin, in welchem Maße die Klägerin an einer Opticusschädigung leidet. Jedenfalls fehlt es wegen der schweren Hirnschädigung an einer genügenden cerebralen visuellen Informationsverarbeitung.