I. Streitig sind Kürzungen von Honoraranforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise.
Der Beigeladene zu 3., der als Gynäkologe niedergelassen und an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten von Ersatzkassen beteiligt ist, behandelte im Quartal IV/90 394 (Fachgruppendurchschnitt: 577) und im Quartal I/91 392 Ersatzkassenpatienten (Fachgruppe: 584). Den Gesamtfallwert der Fachgruppe pro Patient überschritt er im Quartal IV/90 um 127 % Standardabweichung (Honorardurchschnitt: 82,41 DM; Fachgruppe: 52,83 DM) und im Quartal I/91 um 134 % Standardabweichung (Honorardurchschnitt: 83,44 DM; Fachgruppe: 52,60 DM). Seine Honoraranforderungen bei den Sonderleistungen überstiegen den Fallwert der Fachgruppe im Quartal IV/90 um 272 und im Quartal I/91 um 245 % Standardabweichung.
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