I. Zwischen den Beteiligten ist das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung streitig.
Der 1924 geborene Kläger war ausweislich einer Eintragung in seinem Arbeitspaß in der Zeit vom 7. Juli 1948 bis zum 8. Oktober 1948 bei der Staatlichen Ingenieurschule Wuppertal als Bauhelfer tätig. Dabei handelte es sich um einen sogenannten studentischen Aufbaudienst zum Wiederaufbau der Baumaschinenfakultät als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Die Beschäftigung erfolgte unentgeltlich. Zur beabsichtigten Aufnahme des Ingenieurstudiums kam es wegen einer zu geringen Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 1948 nicht. Der Kläger begann aus finanziellen Gründen eine Schriftsetzerlehre.
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