Das beklagte Land wendet sich mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision gegen die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) bei der Klägerin.
Bei der Mutter der Klägerin ist eine chronisch-persistierende, Australia-Antigen positive Virushepatitis B als BK nach Nr 37 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung (7.
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