I. Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht einer Rente in der Krankenversicherung.
Der selbständige Steuerberater J A (im folgenden: Versicherter) war freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seit dem 1. Oktober 1988 war er wegen des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und blieb Mitglied der Beklagten.
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