I. Bei dem Kläger ist als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH der Verlust des linken Armes anerkannt. Sein Führerschein enthält ua die Auflage, "nur Kfz mit automatischer Kraftübertragung (Kupplung oder Getriebe)" zu führen. Im Juni 1990 kaufte der Kläger zum Preise von 59.581,-- DM ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Opel Senator 3,0 CD mit Viergang-Automatik. Der Beklagte lehnte es ab, Kosten für die Automatik zu übernehmen, weil sie zur Serienausstattung eines Opel Senator 3,0 CD gehöre (Bescheid vom 12. September 1990; Widerspruchsbescheid vom 8. November 1990).
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