I. Streitig ist, ob die Genehmigung des Anschlusses mehrerer Betriebe der zu 2) beigeladenen Arbeitgeberin an die zu 1) beigeladene Betriebskrankenkasse (BKK) rechtmäßig war.
Im Januar 1988 wurde die D. von der A. übernommen und in deren Geschäftsbereich "Marine- und Sondertechnik" eingegliedert. Bei der D. bestand die BKK DEBEG GmbH, deren Name anläßlich der Übernahme in "BKK Marine- und Sondertechnik der
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