I. Streitig ist, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung der Arbeiter berechtigt ist.
Die 1935 geborene Klägerin war vom 1. April 1955 bis zum 7. April 1957 als Lehrling oder Hausgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete sie, ohne daß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, bis Ende April 1966 zuerst im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern und dann in dem ihrer Schwiegereltern mit. Seit Mai 1966 ist sie Mitunternehmerin in diesem landwirtschaftlichen Betrieb, nachdem ihr Ehemann ihn von seinen Eltern übernommen hatte. Vom 22. April bis zum 19. Juli 1991 war die Klägerin als Grabungsarbeiterin bei Ausgrabungen in ihrem Wohnort rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
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