I. Streitig ist, ob die Beklagte der bei ihr versicherten Klägerin die Mietkosten für eine elektrische Milchpumpe zu erstatten hat.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Dezember 1989 gebrauchte die Klägerin in der Zeit vom 12. Februar bis 2. Juni 1990 eine elektrische Milchpumpe, die sie für diese Zeit gemietet hatte. Ihren im August 1990 gestellten Antrag auf Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 253,-- DM (2,-- DM Mietkosten täglich zuzüglich 29,-- DM für den Erwerb eines Milchpumpen-Sets) lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß Milchpumpen aus der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen seien (Bescheid vom 3. August 1990; Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1990).
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